Spaziergang zu Fuss oder mit dem Fahrrad
Die Grande Cariçaie besteht aus acht grossen kantonalen Naturschutzgebieten. Deren vorrangiges Ziel ist der Naturschutz, aber die Reserven sind auch weitgehend für Spaziergänge und andere Freizeitaktivitäten geöffnet. Da diese Gebiete jedoch zahlreiche bedrohte Arten beherbergen, sind sie empfindlich. Ein Spaziergang in einem Naturschutzgebiet erfordert daher von den Besuchern ein angemessenes Verhalten, um die Tierwelt nicht zu stören und die natürliche Umgebung zu respektieren. Die Besucher werden daher gebeten, auf den zugelassenen Wegen zu bleiben, keine Pflanzen zu pflücken und ihren Abfall mitzunehmen.
Verschiedene Arten von Schildern informieren die Nutzer der Schutzgebiete über die einzuhaltenden Vorschriften und die bemerkenswerten Naturelemente. Jeder ist aufgefordert, die vor Ort aufgestellten Schilder und die aufgestellten Regeln zu beachten, während er die einzigartige Umgebung geniesst.
Schifffahrt, Baden und Schutzgebiete
Die Naturschutzgebiete der Grande Cariçaie spielen das ganze Jahr über eine sehr wichtige Rolle für Wasservogelarten, von denen einige in der Schweiz selten sind und sehr empfindlich auf Störungen reagieren. Im Herbst und Winter suchen einige Arten am Südufer des Neuenburgersees Zuflucht, und den Rest des Jahres beherbergt die Grande Cariçaie andere Arten, die dort nisten und ihre Jungen aufziehen.
Um diese Arten zu schützen, wurden Seerefugien definiert, die das ganze Jahr über oder teilweise nicht betreten werden dürfen. In vielen anderen Bereichen bleiben die Schutzgebiete jedoch für die Schifffahrt und das Baden geöffnet. Karte der gesperrten Gebiete
Die Seerefugien sind durch gelbe Bojen und Schifffahrtsverbotsschilder abgegrenzt. Innerhalb dieser Zonen ist das Baden verboten, ebenso wie das Fahren mit allen Arten von Wasserfahrzeugen, inklusive Kanus, Schlauchbooten, Paddles, Windsurfbrettern usw.
Ausserhalb der markierten Seehütte ist die Grenze des Naturschutzgebiets im See nicht markiert. Diese Bereiche sind für die Schifffahrt und zum Baden frei zugänglich. Es sei jedoch daran erinnert, dass die Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Art. 53 Abs. 3 und 59 Abs. 1) das Befahren und das Abstellen von Booten in einem Abstand von weniger als 25 Metern zu Feldern mit Wasserpflanzen verbietet. Ausserdem ist das Anlegen verboten, ausser in Bereichen, die auch auf dem Landweg erreichbar sind.