Tarife pro Übernachtung und Pauschalen
Die kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxen, die im ganzen Kanton von der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe eingezogen werden, dienen ausschliesslich zur Finanzierung von Leistungen zugunsten der Gäste.
Die Aufenthaltstaxe ist eine «zweckgebundene Steuer», die jede Person zu zahlen hat, die sich an einem Ort aufhält, der nicht ihr gesetzlicher Wohnort ist.
Juristisch ist die Aufenthaltstaxe zulässig als bescheidener Beitrag des Gastes an die kostenlos, zum Gestehungspreis oder zum reduzierten Preis erbrachten Leistungen, die ihm in der Station, der Region oder dem Kanton, in denen er sich aufhält, angeboten werden.
Grundlagen im Kanton Freiburg
- Der Ertrag aus der Aufenthaltstaxe ist im Interesse der Gäste zu verwenden: Leistungen für den Empfang, die Information und die Unterhaltung der Gäste sowie für touristische Anlagen von allgemeinem Interesse. Er kann in keinem Fall für Marketing- oder Promotionszwecke genutzt werden.
- Im grössten Teil des Kantons wird sie durch die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe erhoben. Dies geschieht auf Basis eines Mandats der Verkehrsvereine.
- Die Aufenthaltstaxe wird pro Übernachtung für Kurzaufenthalte oder pauschal für längere Aufenthalte – je nach Unterkunftstyp – erhoben. Im Pauschalbetrag sind die der bezahlenden Person nahestehenden Familienmitglieder inbegriffen.
Zur Information
- Die Freiburgerinnen und Freiburger sind ebenfalls zur Entrichtung der Aufenthaltstaxe verpflichtet, wenn sie sich in ihrem eigenen Kanton an einem Ort aufhalten, der nicht ihr gesetzlicher Wohnort ist.
- Der Gast zahlt die Aufenthaltstaxe, nicht der Betreiber der betreffenden Unterkunft. Daraus ergibt sich, dass einzig der Gast berechtigt ist, die von ihm geforderte Taxe juristisch anzufechten.
Kontakt
E-Mail: taxes@fribourg.ch