Gemäss Art. 8 Abs. 3 des Tourismusgesetzes (TG) dem Staatsrat jedes Jahr sein Tätigkeitsprogramm, seinen Rechenschaftsbericht, seinen Voranschlag und seine Jahresrechnung vorlegen.
Der Tätigkeitsbericht listet Ereignisse, Ergebnisse und wesentliche Fakten des Jahres auf.
Archiv interaktive Version:
Archiv PDF :